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Mondial Assistance (Schweiz)
Hertistrasse 2, CH-8304 Wallisellen
Tel: +41 44 283 32 22, Fax. +41 44 283 33 83


Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Hotelversicherungs-Produkt Annullierungskosten Business
Kundeninformationen nach VVG


Die nachfolgende Kundeninformation gibt in übersichtlicher und knapper Form einen Überblick über die Identität des Versicherers und den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG).

Wer ist Versicherer?
Der Versicherer ist die Mondial Assistance International AG, nachstehend Mondial genannt, mit Sitz an der Hertistrasse 2, 8304 Wallisellen. Die Versicherungsprodukte werden unter der Marke ELVIA vertrieben.

Wer ist Versicherungsnehmerin?
Versicherungsnehmerin ist die Hotel Chlosterhof AG mit Sitz an der Oehningerstr. 2, 8260 Stein am Rhein.

Welche Risiken sind versichert und wie ist der Umfang des Versicherungsschutzes?
Die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Welche Personen sind versichert?
Aufgrund des mit der Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrages gewährt die Mondial den mit dem Antrag definierten und auf der Versicherungsbestätigung bezeichneten Personen Versicherungsschutz sowie ein mit den Versicherungsleistungen im Zusammenhang stehendes direktes Forderungsrecht. Die versicherten Personen ergeben sich aus der Versicherungsbestätigung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

Welche wesentlichen Ausschlüsse bestehen?
-Ereignisse, die bei Beitritt zur Kollektivversicherung oder Reisebuchung bereits eingetreten sind oder deren Eintritt für die versicherte Person bei Beitritt zur Kollektivversicherung oder Reisebuchung erkennbar war.
-Ereignisse im Zusammenhang mit Epidemien oder Pandemien.
-Ereignisse im Zusammenhang mit der Teilnahme an gewagten Handlungen bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt.
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Ausschlüsse. Weitere Ausschlüsse ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG.

Wie hoch ist die Prämie?
Die Höhe der Prämie hängt von den jeweiligen versicherten Risiken und der gewünschten Deckung ab. Die Höhe der Prämie wird mit dem Antrag definiert und geht aus der Versicherungsbestätigung hervor.

Welche Pflichten haben die versicherten Personen?
-Ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (z.B. unverzügliche Meldung eines Schadenfalls
an die Mondial).
-Alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann (z.B. Ermächtigung Dritter der Mondial zur Abklärung des Versicherungsfalles
die entsprechenden Unterlagen, Informationen etc. herauszugeben).
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere Pflichten ergeben sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und aus dem VVG.

Wann beginnt und endet die Versicherung?
Beginn und Ende der Versicherung werden mit dem Antrag definiert und sind in der Versicherungsbestätigung aufgeführt.

Wie behandelt die Mondial Daten?
Die Mondial bearbeitet Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben und verwendet diese insbesondere für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoabklärung, für die Bearbeitung von Leistungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt.
Falls erforderlich werden die Daten im erforderlichen Umfang an involvierte Dritte, namentlich andere beteiligte Versicherer, Behörden, Anwälte und externe Sachverständige weitergeleitet. Eine Datenweitergabe kann auch zum Zweck der Aufdeckung oder Verhinderung eines Versicherungsmissbrauchs erfolgen.

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Mondial Assistance International AG (nachstehend Mondial genannt) haftet für die gemäss Kollektiv-Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten und in diesem Versicherungsdokument aufgeführten Leistungen. Diese sind definiert durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie ergänzend durch die Bestimmungen des Schweizerischen Versicherungsvertrags-Gesetzes.

Inhaltsverzeichnis
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsarten
II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungsarten
A Annullierungskosten Business
I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungsarten
Die Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten gelten nur sofern keine anders lautenden Bestimmungen in den Besonderen Bestimmungen
zu den einzelnen Versicherungskomponenten vorgesehen sind.
1 Versicherte Personen
Versichert ist, wer in der Buchungsbestätigung bzw. Arrangementrechnung als versichert aufgeführt ist.
2 Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
3 Pflichten im Schadenfall
3.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann.
3.2 Die versicherte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (u.a. unverzüglich Anzeige des versicherten Ereignisses bei der in Ziffer I 11 genannten Kontaktadresse).
3.3 Wenn der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten ist, hat die versicherte Person
dafür zu sorgen, dass die behandelnden Ärzte gegenüber der Mondial von ihrer Schweigepflicht befreit werden.
3.4 Kann die versicherte Person Leistungen, welche die Mondial erbracht hat, auch gegenüber Dritten geltend machen, muss sie diese Ansprüche wahren und an die Mondial abtreten.
4 Verletzung der Pflichten
Verletzt die versicherte Person ihre Pflichten im Schadenfall, kann die Mondial ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.

5 Nicht versicherte Ereignisse
5.1 Ist ein Ereignis bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war dessen Eintritt für die
versicherte Person bei Vertragsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung.
5.2 Nicht versichert sind Ereignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat:
1 Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln;
2 Aktive Beteiligung an Streiks oder Unruhen;
3 Teilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten;
4 Teilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt;
5 Grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln/Unterlassen;
6 Begehung von Verbrechen, Vergehen oder beim Versuch dazu.
5.3 Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen, z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche
Zwecke, sind nicht versichert.
5.4 Schäden aufgrund von kriegerischen oder terroristischen Ereignissen und Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen, sowie bei Epidemien,
Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen.
5.5 Nicht versichert sind Folgen aus Ereignissen von behördlichen Verfügungen wie z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre.
5.6 Wenn der Zweck der Reise eine stationäre medizinische Behandlung ist.

5.7 Wenn der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist.
5.8 Nicht versichert sind Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.

6 Definitionen
6.1 Reise
Eine Reise beinhaltet mindestens eine Übernachtung ausserhalb des üblichen Wohnsitzes und muss einen
Hin- und einen Rückweg umfassen und dauert insgesamt maximal 31 Tage.
6.2 Schwere Erkrankung/schwere Unfallfolgen
Erkrankung bzw. Unfallfolgen gelten als schwer, wenn darauf basierend eine zeitlich begrenzte oder unbegrenzte Arbeitsunfähigkeit resultiert oder wenn sich
daraus eine zwingende Reiseunfähigkeit ergibt.
6.3 Nahe stehende Personen
Nahe stehende Personen sind:
- Angehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwister)
- Lebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder
- Betreuungspersonen von nicht mitreisenden minderjährigen Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen
- Sehr enge Freunde, zu denen ein intensiver Kontakt besteht
6.4 Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel
Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die auf Grund eines Fahrplanes regelmässig verkehren und für deren Benutzung
ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen fallen nicht unter öffentliche Transportmittel.
6.5 Geldwerte
Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder
Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.

7 Komplementärklausel

7.1 Hat eine versicherte Person Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag (freiwillige oder obligatorische Versicherung), beschränkt sich die Deckung auf
den Teil der Mondial-Leistungen, der denjenigen des anderen Versicherungsvertrages übersteigt. Die Kosten werden insgesamt nur einmal vergütet.
7.2 Hat die Mondial trotzdem Leistungen für den gleichen Schaden erbracht, gelten diese als Vorschuss, und die versicherte Person tritt ihre Ansprüche gegen den
Dritten (Haftpflichtiger, freiwillige oder obligatorische Versicherung) in diesem Umfang an die Mondial ab.

8 Verjährung

Die Forderungen verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.

9 Normenhierarchie
9.1 Die ’Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten’ (vergleiche Ziffer II) gehen
den ’Gemeinsamen Bestimmungen für alle Versicherungsverträge’ (vergleiche Ziffer I) vor.
9.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den verschiedenen Versionen der allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version.

10 Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.1 Klagen gegen die Mondial können beim Gericht am Sitz der Gesellschaft oder am schweizerischen Wohnort der anspruchsberechtigten Person eingereicht werden.
10.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG).

11 Kontaktadresse Mondial

Mondial Assistance (Schweiz),
Hertistrasse 2,
Postfach,
8304 Wallisellen.

II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungsarten

A Annullierung Business

1 Beginn und Dauer des Versicherungsschutzes
Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der definitiven Buchung und endet beim Einchecken ins gebuchte Hotel.

2 Versicherungsleistungen

Die Leistung ist auf die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten begrenzt, maximal jedoch CHF 1'000.-
pro Ereignis.

2.1 Annullierungskosten
Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses (vergleiche Ziffer II A 3) den Vertrag
mit dem Hotelunternehmen nicht einhalten kann und annulliert, bezahlt Mondial bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten.

2.2 Verspäteter Reiseantritt
Wenn die versicherte Person aufgrund eins versicherten Ereignisses (vergleiche Ziffer II A 3) die Reise erst
verspätet antreten kann, übernimmt Mondial anstelle der Annullierungskosten (max. bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung):
- die zusätzlichen Reisekosten, die im Zusammenhang mit der verspäteten Abreise entstehen
und
- die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufenthaltes anteilmässig zum Arrangementpreis (ohne Transportkosten).
Der Hinreisetag gilt als benutzter Arrangementtag.

2.3 Die Auslagen für Auftragspauschalen, unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten für Visa und Impfungen sowie für Versicherungsprämien werden nicht zurückerstattet.

3 Versicherte Ereignisse
3.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft
1 Schwere Erkrankung, schwerer Unfall, Schwangerschaftskomplikationen oder infolge Todes, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung
eingetreten ist:
- der versicherten Person
- einer mitreisenden Person, welche die gleiche Reise gebucht hat und diese annulliert
- einer der versicherten Person nahe stehende Person, die nicht mitreist
- des Stellvertreters am Arbeitsplatz, falls die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist.
Haben mehrere Personen die gleiche Reise gebucht, kann diese von maximal 6 Personen annulliert werden.
2 Bei psychischen Leiden besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn
- ein Psychiater die Reise- und Arbeitsunfähigkeit belegt und
- die Arbeitsunfähigkeit durch Beibringen einer Abwesenheitsbestätigung des Arbeitgebers belegt wird.
3 Bei chronischer Erkrankung besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten, akuten Verschlimmerung
annulliert werden muss. Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt der Reisebuchung der Gesundheitszustand stabil und die Person reisefähig war.
4 Bei Schwangerschaft besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn diese nach der Reisebuchung eingetreten ist und das Datum der Rückreise über der 24.
Schwangerschaftswoche liegt oder wenn die Schwangerschaft nach der Reisebuchung eingetreten ist und für den Reiseort eine Impfung vorgeschrieben
wird, die ein Risiko für das ungeborene Kind darstellt.
3.2 Beeinträchtigung des Eigentums am Wohnort
Wenn das Eigentum der versicherten Person am Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deshalb
ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist.
3.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise
Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge Verspätung oder Ausfalls des für die Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Abgangsort benützten öffentlichen Transportmittels verunmöglicht wird.

3.4 Gefahren an der Reisedestination
Wenn kriegerische oder terroristische Ereignisse oder Unruhen aller Art und die dagegen ergriffenen Massnahmen, Naturkatastrophen oder radioaktive Strahlung
an der Reisedestination das Leben der versicherten Person gefährden und von offizieller schweizerischer Stelle von der Reisedurchführung abgeraten wird.
3.5 Streiks und Naturkatastrophen
Wenn Streiks oder Naturkatastrophen die Durchführung der Reise verunmöglichen.
3.6 Arbeitslosigkeit
Wenn die versicherte Person nach der Reisebuchung unerwartet und ohne eigenes Verschulden vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen die Kündigung
erhält.
3.7 Mindesteilnehmerzahl
Wenn die im Kursprogramm erwähnte Mindestteilnehmerzahl trotz nachweisbarer Bemühungen aller Involvierten bis zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung
nicht erreicht wird.
3.8 Referentenausfall
Wenn der für das Kursprogramm / Seminar vorgesehene externe Referent unvorhersehbar infolge Krankheit, Unfall oder Tod ausfällt und nachweislich kein Ersatzreferent gefunden werden konnte.

4 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 5: Nicht versicherte Ereignisse)
4.1 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben
und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer/eines im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten
Operation/medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind.
4.2 Absage durch den Veranstalter
Wenn das Hotelunternehmen objektiv nicht in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen teilweise oder gänzlich zu erbringen, die Buchung absagt oder aufgrund
der konkreten Umstände absagen müsste.
4.3 Behördliche Anordnungen
Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen.

5 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 3: Pflichten im Schadenfall)
5.1 Um die Leistungen der Mondial beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte
Reise beim Hotel annullieren und danach den Schadenfall der Mondial schriftlich anmelden.
5.2 Folgende Dokumente müssen der Mondial auf Deutsch, Englisch, Französisch oder Italienisch eingereicht werden:
- Versicherungsbestätigung;
- Buchungsbestätigung;
- Annullierungskostenrechnung;
- Rechnungen für Reisemehrkosten im Original;
- Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z. B. Zeugnis eines neutralen Arztes mit Diagnose, Sterbeurkunde, Attest des Arbeitgebers,
Polizeirapport, etc.)

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